Entlastung des Vorstands: So läuft der Prozess während einer Mitgliederversammlung im Sportverein ab

Der jährliche Vorstandsbericht ist der Wegweiser für jeden Sportverein. Die Lage des Vereins ist zukunftsweisend und damit ein wichtiger Bestandteil im Vereinsleben. Doch wie läuft die Entlastung des Vorstands im Verein ab? Welche Arten gibt es und was ist, wenn der Vorstand nicht entlastet wird? In diesem Artikel klären wir dich ausführlich über das Thema Vorstandsentlastung im Sportverein auf.

Definition: Was ist die Entlastung des Vorstands im Verein?

Die Entlastung des Vorstands sorgt dafür, dass die Mitgliederversammlung auf rückwirkende Schadensersatzansprüche gegenüber den Vorstandsmitgliedern verzichtet und sie von einer persönlichen Haftung freispricht. Die Entlastung des Vorstands ist somit auch ein Vertrauensbeweis der Mitglieder. Allerdings gilt dies immer nur für Inhalte, die den Mitgliedern bei der Versammlung bekannt waren. Die Entlastung ist demnach nicht mit einer grundsätzlichen Freigabe gleichzusetzen.

Übrigens: Der Gesetzgeber sieht keinen rechtlichen Anspruch auf die Entlastung der Vorstandsmitglieder vor. Den Anspruch gibt es nur, wenn dies in der Satzung als Grundlage verankert ist. Wichtig ist, dass die Mitglieder umfassend über alle Angelegenheiten informiert sind und eine sachgerechte Beurteilung treffen können. Allein die Satzungsverankerung, dass die Entlastung des Vorstands jedes Jahr ein Tagesordnungspunkt ist, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Entlastung zu haben.

Arten der Entlastung des Vorstands

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Vorstandsentlastung: 
  1. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln oder 
  2. der gesamte Vorstand wird gemeinsam entlastet. 

Wenn es in der Satzung dazu keine Bestimmung gibt, entscheidet über die Art des Entlastungsvorgangs die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus ist es möglich die Entlastung zeitlich (Zeitabschnitt der Amtsdauer) oder gegenständlich (Geschäfte der Vorstandsbereiche) zu beschränken.

Wenn im Verein seit vielen Jahren die Entlastung ohne Satzungsgrundlage durchgeführt wird, kannst du das Verfahren weiterhin nutzen. In einem solchen Fall hat sich ein sogenannter „Vereinsbrauch“ entwickelt, der legitim praktiziert werden darf. Die Entlastung des Vorstands stellt die Vorstandsmitglieder von Haftungsansprüchen frei. Das gilt aber nur für Punkte, über die die Mitglieder auch im Vorfeld informiert wurden.

Der Vorstand wird nicht entlastet: Was nun?

Zunächst einmal gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die die Entlastung des Vorstands zwingend vorsieht. Ausschlaggebend ist immer die Vereinssatzung. Sofern der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder nicht entlastet werden, missbilligt die Mitgliederversammlung die Vereins- und Kassenführung.

Außerdem bewahren die Mitglieder die Möglichkeit im Nachgang Schadensersatzansprüche gegenüber den Vorstandsmitgliedern geltend zu machen. Es gibt aber auch die Option bei der Entlastungsverweigerung darauf zu verzichten. Wenn der Verzicht nicht vorliegt, muss der Folgevorstand die Umstände überprüfen und ggf. gerichtlich gegen den vorherigen Vorstand vorgehen.

Ob der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder entlastet oder nicht entlastet werden, entscheidet im Grundsatz die Mitgliederversammlung. Es sei denn, die Vereinssatzung gibt eine klar formulierte Marschrichtung vor.

Hinweis: Sofern über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder abgestimmt wird, dürfen die Personen nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Selbstverständlich können nicht entlastete Vorstandsmitglieder sich dagegen wehren und die Feststellung der Entlastung gerichtlich einklagen. Wenn das Gericht der Entlastung zustimmt, erhält das Vorstandsmitglied ein entsprechendes Urteil, was rechtlich über der der Entscheidung in der Mitgliederversammlung steht.

Trotz Entlastung endet die persönliche Haftung nicht

Bei einer Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand einen Bericht über die Tätigkeiten des vergangenen Jahres. Danach berichten die Kassenprüfer über ihr Ergebnis. In der Regel erfolgt im Anschluss der Antrag auf Entlastung des Vorstands, sodass die Mitglieder darüber abstimmen können. Oftmals gehen Vorstandsmitglieder davon aus, dass nach erfolgter Entlastung die persönliche Haftung nicht mehr greift. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:
  1. Kassenprüfung: Vorstandsmitglieder müssen den Kassenprüfern Bücher und Aufzeichnungen übersichtlich und vollständig zur Verfügung stellen. Beim bewussten Zurückhalten von Informationen oder einer unübersichtlichen Ordnungsweise, gilt die persönliche Haftung trotz Entlastungsbeschluss. 
  2. Vollständigkeit: Der Jahresbericht über den Verein muss insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht korrekt sein. Werden die Mitglieder dahingehend getäuscht, ist der Vorstand auch bei einer Entlastung nicht von der Haftung befreit.
Ein Praxisbeispiel: Während der Mitgliederversammlung wirft ein Mitglied dem Vorstand vor, die Turniereinnahmen nicht ordnungsgemäß dem Verein gutgeschrieben zu haben. Der 1. Vorsitzende weist die Vorwürfe zurück und überzeugt die anderen Mitglieder, woraufhin die Entlastung ausgesprochen wird. Im Nachhinein kommt heraus, dass die Vorwürfe berechtigt waren. Weil der Vorwurf auf der Mitgliederversammlung thematisiert und im Anschluss für eine Entlastung gestimmt wurde, besteht kein privater Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vorstand. Anders sieht es aus, wenn das Thema bei der Mitgliederversammlung nicht zur Sprache kommt.

Wann eine Teilentlastung des Vorstands Sinn ergibt

Grundsätzlich kann die Mitgliederversammlung den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entlasten. Es sei denn, die Satzung sieht explizit nur eine der beiden Herangehensweisen vor. Es ist auch möglich die Entlastung noch feiner zu gliedern und diese auf bestimmte Tätigkeitsfelder zu beschränken. Sinn ergibt eine solche Untergliederung in zwei Fällen:
  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein, der z. B. eine Fußball-, Turn- und Tischtennis-Abteilung unterhält und verschiedene Vorstandsmitglieder dafür einsetzt. Wenn der Verantwortliche für den Fußballbereich nicht entlastet werden soll, heißt das nicht gleich, dass die Mitglieder mit dem Vertreter der Turnabteilung ebenfalls unzufrieden sind. 
  2. Der Vorstand im Verein hat eine klare Kompetenzaufteilung, womit ein Teil für das wirtschaftliche bzw. administrative und der andere Teil für das operative bzw. sportliche Geschehen verantwortlich ist. Wenn z. B. im wirtschaftlichen Bereich gravierende Fehler auftreten, kann die Mitgliederversammlung nur einen Teil des Vorstands das Misstrauen aussprechen.

Wer ist bei einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt?

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Versammlung. Sämtliche Mitgliedergruppen, die nicht stimmberechtigt sind (oftmals Minderjährige) sind in der Satzung verankert, was die Basis für die Stimmberechtigung darstellt. Vorstandsmitglieder, über deren Entlastung abgestimmt wird, sind nicht stimmberechtigt. Auch nicht, wenn sie freiwillig aus dem Amt ausscheiden.

Wenn über jedes Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt wird, dürfen die anderen Personen ihre Stimme geltend machen, sofern kein gemeinsamer Verantwortungsbereich besteht. Grundsätzlich sollte kein Entscheidungsträger abstimmen, der im zu Grunde liegenden Zeitraum im Verantwortungsbereich war.

Hinweis: Die Entlastung des Vorstands ist bereits bei einer einfachen Mehrheit erteilt. Ausnahmeregelungen zu anderen Mehrheitsverhältnissen müssen in der Satzung ausgewiesen sein.

Sobald die Entlastung beschlossen ist, kann der Verein keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Ausnahme: Es liegen Täuschung, Irreführung oder Verschwiegenheit vor, die nach der Entlastung ans Tageslicht geraten. Aus dem Entlastungsbeschluss müssen folgende Formalitäten hervorgehen:
  • Zeitraum der Entlastung
  • Art der Entlastung (Voll- oder Teilentlastung)
  • Bei Teilentlastung: Welche Bereiche wurden entlastet und welche sind davon ausgenommen?

Entlastung des Vorstands im Verein – deine Checkliste für die Mitgliederversammlung

Wir fassen die wichtigsten Informationen zur Entlastung des Vorstands zusammen. Mit dieser Checkliste können vor, während und nach der Mitgliederversammlung keine Formalitäten mehr schief gehen:
  • Die Entlastung des Vorstands befreit die Vorstandsmitglieder vor Schadensersatzansprüchen des Vereins.
  • Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung.
  • Der sogenannte „Vereinsbrauch“ bei der Mitgliederversammlung ist legitim.
  • Die Vorstandsmitglieder dürfen gemeinsam oder einzeln entlastet werden. Die Satzung ist im Grundsatz der Wegweiser für die Abstimmungsweise.
  • Wird der Vorstand nicht entlastet, gibt es die Option auf Schadensersatzansprüche freiwillig zu verzichten.
  • Liegt Täuschung oder Verschwiegenheit vor, haften Vorstandsmitglieder trotz Entlastungsbeschluss der Mitglieder, sofern dies in der Versammlung nicht thematisiert wurde.
  • Die Satzung gibt Aufschluss über stimmberechtigte Mitglieder.
  • Grundsätzlich reicht eine einfache Mehrheit zur Entlastung aus.
    Ausnahme: Die Satzung gibt andere Mehrheitsregelungen vor.
  • Die Art und der Zeitraum der Entlastung muss aus dem Entlastungsbeschluss klar hervorgehen.

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