Übungsleiterpauschale 2025: Wie ist die Übungsleiterpauschale in Vereinen anzuwenden?
Die Übungsleiterpauschale ist die am häufigsten angewendete Möglichkeit, den aktiven Mitgliedern eine Form der Wertschätzung zukommen zu lassen. Wie hoch die Übungsleiterpauschale im Jahr 2025 ist, erfährst du in diesem Artikel.

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Die Übungsleiterpauschale soll nebenberuflich Tätige wie z. B. Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher durch eine steuerliche Vergünstigung entlasten. Die gesetzliche Regelung erkennt damit Engagement in Kultur- oder Sportvereinen an und fördert es mit einem steuerfreien Einkommen, bis zu einem vorgesehenen Maximalbetrag. Die Höhe der steuerfreien Vergünstigung wird vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Im Jahr 2025 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr. Das sind 250 Euro im Monat. Um von der Übungsleiterpauschale zu profitieren, müssen die Tätigkeiten in gemeinnützig anerkannten Bereichen durchgeführt werden. Was bedeutet das für die Engagierten in der Praxis? Bei Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale, musst du bis zum festgelegten Freibetrag das erhaltene Geld nicht versteuern. Von diesem direkten finanziellen Vorteil profitiert auch der Verein, weil auch dieser keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten hat.
Übungsleiterpauschale: Änderungen und Erhöhungen seit Anfang 2021
Zum 1. Januar 2021 hat sich die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Das Ganze ist für beide Seiten sozialversicherungsfrei – brutto ist gleich netto. Auch künstlerische Tätigkeiten und die Pflege pflegebedürftiger Personen sind ebenfalls miteingeschlossen. Der Begriff der Nebentätigkeit ist vom Gesetzgeber klar definiert: Die Tätigkeit darf maximal ein Drittel der Arbeitszeit zu einem vergleichbaren Vollzeitjob umfassen. Das sind circa 10 bis 15 Stunden pro Woche.
Welche Vorteile hat die Übungsleiterpauschale?
Weil die Übungsleiterpauschale sozialversicherungsfrei ist, stößt diese bei gewissen Personengruppen auf Interesse. So z. B. Studenten oder Arbeitssuchende. Diese Personen können nicht ohne weiteres sozialversicherungsfreies Einkommen erzielen, womit ein freiwilliges Engagement im Verein gerne ausgeübt wird. Auch in Kombination mit dem Minijob (Stand 2025 538 Euro pro Monat) entsteht eine interessante Konstellation für Verein und Übungsleiter: Der Verein zahlt 250 Euro Übungsleiterpauschale (sozialversicherungsfrei) und 538 Euro Mini-Job-Betrag mit etwa 30 % Abgabenlast und circa 2 % Steuern. Der Helfer verdient damit in Summe 788 Euro im Monat – und das abgabefrei!
Noch etwas ist an der Übungsleiterpauschale 2025 interessant: Es gibt keine Regelung, in welchem Zeitraum die Pauschale gezahlt werden muss. Das heißt: Wenn du ein befristetes Projekt im Verein hast (z. B. ein bestimmter Sportkurs) kannst du die 3.000 Euro auch innerhalb von drei oder sechs Monaten auszahlen. Auch bezahlte Amateursportler profitieren von der Erhöhung der Übungsleiterpauschale, weil sich deren Auszahlung auf den gleichen Paragrafen bezieht. Zusammengefasst bringt die Übungsleiterpauschale 2025 folgende Vorteile mit:
Aber: Platzwarte, Gerätewarte, Vorstandsmitglieder oder Ersthelfer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Hier greift die sogenannte Ehrenamtspauschale, auf die wir im nächsten Abschnitt genauer eingehen.
- Die engagierten Personen erzielen sozialversicherungsfreies Einkommen.
- Es ist besonders für bestimmte Personengruppen wie z. B. Studenten, Rentner oder Arbeitssuchende interessant.
- Die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist für viele Menschen ein attraktives monatliches Zubrot (bis zu 788 Euro im Monat).
- Auch bezahlte Amateursportler (Erfolgs-, Sieg- oder Punktprämien) profitieren von der Erhöhung der Übungsleiterpauschale.
Aber: Platzwarte, Gerätewarte, Vorstandsmitglieder oder Ersthelfer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Hier greift die sogenannte Ehrenamtspauschale, auf die wir im nächsten Abschnitt genauer eingehen.
So funktioniert die Ehrenamtspauschale 2025
Auch die Ehrenamtspauschale hat sich seit dem 1. Januar 2021 von 720 auf 840 Euro erhöht. Das entspricht einen Betrag von 70 Euro im Monat. Bis zu diesem Betrag bleibt die Entschädigung sozialversicherungsfrei. Brutto ist auch hier gleich netto. Die Ehrenamtspauschale ist für alle Personen, die keine Übungsleiter sind und sich trotzdem im Verein engagieren. So beispielsweise Vereinsvorstände, Ordner, Platz- und Materialwarte. Exakt wie bei der Übungsleiterpauschale gilt auch hier, dass es keinen festgelegten Zeitraum gibt, die Pauschale für die ehrenamtliche Tätigkeit abzurechnen. Das ist wiederum für diverse Projekte (z. B. neue Vereinswebseite) interessant, weil der Verein Engagierte mit einer finanziellen Unterstützung besser überzeugen kann Tätigkeiten zu übernehmen. Abrechnen können Vereine in solchen Fällen mit bis zu 840 Euro – idealerweise lasst ihr euch vom Ehrenamtler die Nutzung des Freibetrags schriftlich bestätigen.
Übrigens: Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind sozialversicherungsfrei kombinierbar! Wenn es also einen 2. Vorsitzenden gibt, der gleichzeitig Übungsleiter ist, kann der Verein in Summe 3.840 Euro ohne Sozialabgaben auszahlen.
Was ist, wenn der Übungsleiter mehr als 3.000 Euro bekommt?
Hierbei stellt sich für die meisten Vereine die Frage, wie Beträge über 3.000 Euro zu versteuern sind. Grundsätzlich sind nur die Beträge, die über die Summe von 3.000 Euro hinaus gehen, zu versteuern. Ist der Übungsleiter als Mini-Jobber angemeldet, sind rund 30 % Abgaben zu leisten. Das setzt sich aus 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % sonstige Steuern zusammen. Auf 538 Euro im Monat sind das in Summe 161,40 Euro.
Ist es sinnvoll die Pauschalen im Verein anzupassen?
Das ist schlussendlich eine Frage des vorhandenen Budgets bzw. der Einnahmen. In den meisten Vereinen hat sich durch die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nicht gleichzeitig der Mitgliedsbeitrag erhöht. Das heißt: Wenn keine zusätzlichen Einnahmen vorhanden sind, sollten die Ausgaben auch auf gleichem Niveau bleiben. Es ist für die Übungsleiter und Vereine sicherlich gut, dass in Zukunft etwas mehr finanzieller Spielraum hinsichtlich sozialversicherungsfreier Ausgaben herrscht. Die Ehrenamtspauschale war schon vorher gering und ist auf das ganze Jahr gesehen immer noch kein nennenswerter finanzieller Anreiz. Die Ehrenamtler üben ihre Tätigkeit aus anderen Beweggründen aus. An dieser Stelle ist es möglicherweise angebracht die neue Ehrenamtspauschale anzuwenden, um die Wertschätzung als Verein entgegenzubringen.
Übungsleiterpauschale 2025: Wie sollten Vereine die Zuwendungen für Trainer gestalten?
Viele Vereine sind bemüht die Übungsleiterpauschale der verschiedenen Trainer fair zu gestalten. Es ist sicherlich eine sehr wohlwollende Überlegung jedem Übungsleiter die gleiche Pauschale zu zahlen – schließlich zahlen in den meisten Vereinen auch alle Mitglieder den gleichen Beitrag. Ein solches Solidaritätsprinzip stimmt die Gemüter in den Trainerteams positiv und sorgt für weniger Ärger und möglicherweise mehr Zusammenhalt im Verein.
Allerdings ist nicht jede Vereinsstruktur dafür geschaffen identische Übungsleiterpauschalen zu bezahlen, die von Alters- und Spielklassen losgelöst sind. In leistungsorientierten Vereinen ist der Aufwand und auch das benötigte Knowhow in Junioren- oder Seniorenmannschaften ungleich höher. Sowohl die Expertise als auch die zeitliche (mehr Training und mehr Spiele) Komponente möchten viele Trainer auch entlohnt oder anerkannt bekommen. In solchen Strukturen ist es schwer bis unmöglich allen Trainern die gleiche Übungsleiterpauschale entgegenzubringen. Viele leistungsorientierte Übungsleiter haben auch Lizenzen gemacht, die teilweise mit hohen finanziellen Aufwänden einhergehen. Bei der Höhe der Übungsleiterpauschale kommt es gerade in Leistungsvereinen eben auch auf die Qualifikation des Trainers an. Ist ein Verein nur im Breitensport und nicht leistungsorientiert unterwegs, kann über ein Solidaritätsprinzip bei der Übungsleiterpauschale nachgedacht werden.
Höhere Umsatzgrenzen erleichtern das Vereinsleben
Jeder Verein ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, der sich grundsätzlich durch Beitragszahlungen der Mitglieder finanziert. Wenn Speisen, Getränke oder Sponsoreneinnahmen als Einnahmen hinzukommen, ist jeder Verein erstmal über den zusätzlichen wirtschaftlichen Spielraum froh. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle aber eine Umsatzgrenze in Höhe von 35.000 Euro aufgesetzt. Umsatzerträge, die über diese Grenze hinausgehen, müssen mit einer sogenannten Ertragssteuer abgeführt werden. Diese Umsatzgrenze liegt nun bei 45.000 Euro und wurde somit um 10.000 Euro pro Jahr erhöht. Zu den Ertragssteuern zählen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer zählt nicht dazu. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 Euro bleibt nach wie vor bestehen und ist nicht von Änderungen betroffen.
Übrigens: Die Pflicht finanzielle Mittel zeitnah aufzubrauchen bzw. zu verwenden, wurde abgeschafft. Der bekannte Rücklagennachweis sollte somit wegfallen. Das ist insbesondere von Vorteil, sofern der Verein weniger als 45.000 Euro Umsatz im Jahr macht. Weniger Bürokratie und mehr Flexibilität kommen sicherlich allen Vereinen zugute.
Zusammenfassung Übungsleiterpauschale 2025
- Die Übungsleiterpauschale wurde am 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
- Der Übungsleiterfreibetrag ist für beide Seiten von Zahlungen an die Sozialversicherungen befreit.
- Die 3.000 Euro können innerhalb eines Jahres flexibel ausgezahlt werden und sind nicht an monatlichen Vergütungen gebunden.
- Die Übungsleiterpauschale ist mit einem angemeldeten Mini-Jobber kombinierbar.
- Platzwarte, Vorstände, Materialwarte sind davon ausgeschlossen. Hier findet die Ehrenamtspauschale Anwendung.
- Auch die Ehrenamtspauschale wurde von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr erhöht. Auch diese finanzielle Zuwendung ist nicht an monatlichen Zahlungen gebunden.