Ganz einfach: Eine Spendenbescheinigung ist immer für das Jahr vom Verein zu verbuchen, in dem sie ausgewiesen wurde – unabhängig davon, ob der Spender angibt, für das vorherige oder das nächste Jahr spenden zu wollen. Spenden, die den Verein also zum Beispiel im Jahr 2025 erreichen, müssen zwingend auch im Jahr 2025 verbucht werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Unter welchen Voraussetzungen darf der Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen?
Als gemeinnütziger Verein seid ihr berechtigt, euren Spendern für ihre Spende als Nachweis eine sogenannte Zuwendungsbestätigung auszustellen. Diese wird auch als Spendenquittung oder Spendenbescheinigung bezeichnet. Als Spender oder Spenderin benötigt man diese Bescheinigung, um die Spende im Rahmen der Einkommenssteuererklärung von der Steuer absetzen zu können.
Der Verein darf diese Spendenbescheinigung allerdings nur ausstellen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Gemeinnützigkeit: Der Verein muss seine Gemeinnützigkeit nachweisen können. Das erfolgt mit dem sogenannten Freistellungsbescheid, den das Finanzamt ausstellt, nachdem es die Gemeinnützigkeit erfolgreich geprüft hat. Alle fünf Jahre muss dieser Freistellungsbescheid erneuert werden.
- Korrekte Verwendung: Die Spenden werden für den gemeinnützigen Zweckbetrieb des Vereins verwendet. Ausnahme: Ein Spender wünscht ausdrücklich, dass seine Spende zum Vermögensaufbau genutzt wird – dann ist auch das zulässig.
- Freiwilligkeit: Die Spende erfolgt ohne irgendeine Art von Gegenleistung durch den Verein und ist freiwillig.
Sind alle Kriterien erfüllt, darf dein Verein dem Spender oder der Spenderin eine Spendenbescheinigung ausstellen. Aber Vorsicht: Nicht jede Person im Verein ist dazu berechtigt! Aufschluss gibt die Vereinssatzung: Demnach dürfen in der Regel nur Personen die Bescheinigung unterschreiben, die den Verein nach außen vertreten, also der Vorstand oder der Schatzmeister. Das ist allerdings nicht in Stein gemeißelt: Laut Spendenrecht könnt ihr auf einer Mitgliederversammlung auch andere Vereinsmitglieder dazu berechtigen.
Übrigens: Die ausstellberechtige Person muss nicht zwingend mit der Hand unterschreiben – auch eine digital eingescannte Unterschrift ist erlaubt.
Gibt es Vorgaben, wie eine Spendenbescheinigung auszusehen hat?
Ganz eindeutig: Ja! Die Finanzministerien der Bundesländer stellen Mustervorlagen je nach Spendenart und Spender zur Verfügung, die ihr unbedingt verwendet müsst bei der Ausstellung einer Spendenbescheinigung. Dabei fügt ihr nur die korrekten Daten ein wie Name und Adresse des Spenders bzw. der Spenderin, Datum der Spende, Betrag bzw. Wert der Spende (in Zahlen und Buchstaben) sowie das Aktenzeichen und Datum eures Freistellungsbescheids.
Ihr dürft also nicht einfach eure eigene Bescheinigung entwerfen – diese wird nicht nur nicht anerkannt, der Verein haftet außerdem für die Richtigkeit der Angaben. Das betrifft nicht nur die Wortwahl – auch das Verändern der Reihenfolge und das Ergänzen oder Umformulieren des amtlichen Musters sind verboten. Und sogar das Format ist vorgegeben: die Spendenbescheinigung darf maximal eine DIN-A4-Seite umfassen – die Rückseite dürft ihr benutzen und sogar frei gestalten.
Für Geldspenden – das betrifft klassische Geldspenden, Mitgliedsbeiträge und Aufwandsspenden – wird die Musterform 1 verwendet. Übrigens: Als Verein dürft ihr Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge nur ausstellen, wenn dies auf dem Freistellungsbescheid des Vereins explizit ausgewiesen ist.
Für Sachspenden nutzt ihr die Mustervorlage 2. Wichtig ist hierbei, in der Spendenbescheinigung den richtigen Wert der Spende anzugeben: Wenn die Sache neuwertig ist, könnt ihr die Rechnung beigefügen. Ist sie gebraucht, muss der aktuelle Wert geschätzt werden – Orientierung geben hier amtliche Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen).
Und im Fall, dass ein Spender in einem Jahr mehrmals an euren Verein spendet, dürft ihr die Sammelbestätigung nutzen und müsst nicht jede Spende einzeln bescheinigen.
Die Mustervorlagen des zuständigen Finanzministeriums findet ihr online – je nach Bundesland.
Wer haftet für falsch verwendete Spenden und fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen?
Damit sind wir schon bei der letzten und sehr wichtigen Frage der Haftung. Hier hilft euch § 10 b Abs. 4 2. Satz des EStG weiter:
„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.“
Übersetzt heißt das: Der Verein haftet für die entgangenen Steuern mit pauschal 30 Prozent des Spendenbetrags (plus eventuell anfallende Gewerbesteuer von 15 Prozent), wenn eine Spendenbescheinigung falsch ausgestellt wird oder die Spende falsch verwendet wird. Jetzt wird nicht nur deutlich, warum es so wichtig ist, wie ihr eine Spende im Verein verwendet, sondern auch warum die korrekte Ausstellung der Bescheinigung so relevant ist.
Im Haftungsfall droht nämlich Folgendes:
- offensichtlich natürlich die Steuernachzahlung mit pauschal 30 Prozent der Spendensumme, die in der fehlerhaften Spendenbescheinigung ausgewiesen wurde
- ggf. sogar der Entzug der Gemeinnützigkeit
- sowie eventuelle Schadensersatzforderungen und weitere rechtliche Konsequenzen