Datenschutzerklärung im Verein: Rechtliche Grundlagen
Die Datenschutzerklärung wirkt für viele Vereine erst einmal abschreckend. Zu komplex und unübersichtlich scheint das Thema DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zu sein, was gerade in ehrenamtlichen Bereichen Berührungsängste erklärt. Das Ziel des Datenschutzes ist es, Mitglieder des Vereins über den Umgang ihrer personenbezogenen Daten aufzuklären. Aus Artikel 13 der DSGVO geht die Verpflichtung zur Erstellung einer Datenschutzerklärung hervor – auch für Sportvereine, unabhängig von deren Größe. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder Begrifflichkeiten, die wir gerne im nachstehenden Absatz erläutern:
- Personenbezogene Daten: Dies sind alle Informationen, die sich einer identifizierten oder identifizierbaren Person zuordnen lassen. Das heißt, dass diese Daten Rückschlüsse auf die Person ziehen können. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Beruf oder Telefonnummer. Letztlich ist nahezu jede Information über eine Person personenbezogen und somit für den Datenschutz im Verein relevant.
- Verarbeitung von Daten: Hier geht es um den Umgang mit personenbezogenen Daten. Das beginnt bei der Datenerhebung und endet mit deren Löschung. Dazwischen gibt es das Verfassen, Ordnen, Speichern, Verändern oder Übermitteln von Daten. Die Datenschutzerklärung muss entsprechend bereitstehen.
- Verantwortliche: Verantwortlich sind immer Personen, die über Zweck und Mittel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheiden. In Vereinen sind dies oftmals Vorstandsmitglieder.
- Einwilligung: Sobald die betroffene Person einwilligt, ist dies als Einverständnis zur konkreten Datenverarbeitung zu verstehen. Dafür muss die Person zuvor informiert worden sein und aktiv zugestimmt haben. Für eine aktive Zustimmung braucht es beispielsweise das Ankreuzen eines Kästchens.
Welche Daten sammeln Vereine?
Das Sammeln von Daten beginnt in Vereinen bereits bei der Anmeldung neuer Mitglieder. Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontodaten werden zu Verwaltungszwecken von jedem Mitglied erhoben. Die DSGVO stellt sicher, dass sämtliche Daten verantwortungsvoll verarbeitet werden, was Transparenz und Vertrauen zwischen Mitgliedern und dem Verein schafft. Auch E-Mail-Adressen, die zur Kommunikation notwendig sind oder Fotos aus Training bzw. Wettkämpfen umfassen personenbezogene Daten, die das Einhalten der DSGVO notwendig machen. Hinzu kommt, dass Sportvereine in der Regel an Wettkämpfen bzw. am Spielbetrieb teilnehmen. Hier benötigen die zuständigen Sportverbände ebenfalls Daten der Mitglieder, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb durchführen zu können.
DSGVO: Was Vereine besonders beachten müssen
Dies DSGVO sieht für alle Vereine eine verpflichtende Erstellung der Datenschutzerklärung vor. Das heißt: Sobald personenbezogene Daten erhoben werden, muss der Verein der betroffenen Person eine Datenschutzerklärung vorzeigen. Und weil das Erheben personenbezogener Daten im Vereinsalltag unausweichlich ist, ist die DSGVO auch in Sportorganisationen von Relevanz. Die DSGVO regelt außerdem, welche Informationen den Personen zur Verfügung gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang sind zwei Faktoren entscheidend:
- Rechtsgrundlage: Die Rechtsgrundlage ist im Zuge der Datenverarbeitung stets zu benennen. Hier kann beispielsweise Paragraf 6 der DSGVO als rechtlicher Hinweis ausformuliert werden. Die Rechtsgrundlage weist darauf hin, in welchen Fällen personenbezogene Daten vom Verein erhoben und verarbeitet werden dürfen.
- Mitgliederrechte: Hierzu zählen das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten zur Person, das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten und das Recht auf Datenübertragung. Darüber hinaus gibt es ein Widerspruchsrecht, welches im Text besonders hervorgehoben werden muss.
Darüber hinaus sind folgende Informationen wichtig:
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden.
- Sofern die Datenübermittlung an Server im Nicht-EU-Ausland vonstattengeht, ist ein entsprechender Hinweis zu vermerken.
- Erläuterungen zur Datenspeicherung. Grundsätzlich gilt: Sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, erfolgt die Löschung.
Hinweis: Generell ist immer die Einwilligung der Mitglieder einzuholen. Das gilt besonders für das Veröffentlichen von Fotos auf der Webseite oder auf Social-Media-Kanälen.
Wie lange ist die Datenspeicherung zulässig?
Die Datenspeicherung ist solange zulässig, wie diese für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, notwendig sind. Das lässt in Bezug auf die Datenlöschung beim Austritt der Mitglieder etwas Handlungsspielraum. Generell können Mitglieder ihre erteilte Zustimmung jederzeit zurücknehmen, womit der Verein ein effizientes Bearbeitungs- und Reaktionsmanagement beachten sollte. Wie bereits erläutert, empfiehlt sich die umgehende Löschung der Daten, sobald das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
Tipp: Sorgt im Verein dafür, dass der Zugriff auf vollständige Mitgliederdaten auf einen geringen Personenkreis beschränkt ist. Weder jeder Trainer noch jedes Vorstandsmitglied braucht Zugriff auf sämtliche personenbezogene Daten. Ein eingeschränkter Zugriff verringert das Fehlerpotenzial und schützt die Daten besser vor Missbrauch.