Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Vorstandsentlastung:
- Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln oder
- der gesamte Vorstand wird gemeinsam entlastet.
Wenn es in der
Vereinssatzung dazu keine Bestimmung gibt, entscheidet über die Art des Entlastungsvorgangs die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus ist es möglich die Entlastung zeitlich (Zeitabschnitt der Amtsdauer) oder gegenständlich (Geschäfte der Vorstandsbereiche) zu beschränken.
Wenn im Verein seit vielen Jahren die Entlastung ohne Satzungsgrundlage durchgeführt wird, kannst du das Verfahren weiterhin nutzen. In einem solchen Fall hat sich ein sogenannter „Vereinsbrauch“ entwickelt, der legitim praktiziert werden darf. Die Entlastung des Vorstands stellt die Vorstandsmitglieder von Haftungsansprüchen frei. Das gilt aber nur für Punkte, über die die Mitglieder auch im Vorfeld informiert wurden.
Der Vorstand wird nicht entlastet: Was nun?
Zunächst einmal gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die die Entlastung des Vorstands zwingend vorsieht. Ausschlaggebend ist immer die Vereinssatzung. Sofern der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder nicht entlastet werden, missbilligt die Mitgliederversammlung die Vereins- und Kassenführung.
Außerdem bewahren die Mitglieder die Möglichkeit im Nachgang Schadensersatzansprüche gegenüber den Vorstandsmitgliedern geltend zu machen. Es gibt aber auch die Option bei der Entlastungsverweigerung darauf zu verzichten. Wenn der Verzicht nicht vorliegt, muss der Folgevorstand die Umstände überprüfen und ggf. gerichtlich gegen den vorherigen Vorstand vorgehen.
Ob der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder entlastet oder nicht entlastet werden, entscheidet im Grundsatz die Mitgliederversammlung. Es sei denn, die Vereinssatzung gibt eine klar formulierte Marschrichtung vor.
Hinweis: Sofern über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder abgestimmt wird, dürfen die Personen nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Selbstverständlich können nicht entlastete Vorstandsmitglieder sich dagegen wehren und die Feststellung der Entlastung gerichtlich einklagen. Wenn das Gericht der Entlastung zustimmt, erhält das Vorstandsmitglied ein entsprechendes Urteil, was rechtlich über der der Entscheidung in der Mitgliederversammlung steht.
Trotz Entlastung endet die persönliche Haftung nicht
Bei einer Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand einen Bericht über die Tätigkeiten des vergangenen Jahres. Danach berichten die Kassenprüfer über ihr Ergebnis. In der Regel erfolgt im Anschluss der Antrag auf Entlastung des Vorstands, sodass die Mitglieder darüber abstimmen können. Oftmals gehen Vorstandsmitglieder davon aus, dass nach erfolgter Entlastung die persönliche Haftung nicht mehr greift. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:
- Kassenprüfung: Vorstandsmitglieder müssen den Kassenprüfern Bücher und Aufzeichnungen übersichtlich und vollständig zur Verfügung stellen. Beim bewussten Zurückhalten von Informationen oder einer unübersichtlichen Ordnungsweise, gilt die persönliche Haftung trotz Entlastungsbeschluss. Hier erfahrt ihr, was bei der Kassenprüfung zu beachten ist.
- Vollständigkeit: Der Jahresbericht über den Verein muss insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht korrekt sein. Werden die Mitglieder dahingehend getäuscht, ist der Vorstand auch bei einer Entlastung nicht von der Haftung befreit.
Ein Praxisbeispiel: Während der Mitgliederversammlung wirft ein Mitglied dem Vorstand vor, die Turniereinnahmen nicht ordnungsgemäß dem Verein gutgeschrieben zu haben. Der 1. Vorsitzende weist die Vorwürfe zurück und überzeugt die anderen Mitglieder, woraufhin die Entlastung ausgesprochen wird. Im Nachhinein kommt heraus, dass die Vorwürfe berechtigt waren. Weil der Vorwurf auf der Mitgliederversammlung thematisiert und im Anschluss für eine Entlastung gestimmt wurde, besteht kein privater Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vorstand. Anders sieht es aus, wenn das Thema bei der Mitgliederversammlung nicht zur Sprache kommt.