Ehrenamtspauschale 2026: Mit ehrenamtlicher Arbeit Steuern sparen

Du möchtest wissen, wie hoch die Ehrenamtspauschale im Jahr 2026 ist und wie du die Pauschale für die Mitglieder am besten einsetzt? In diesem Artikel erhältst du wertvolle Tipps zum Umgang mit dem jährlichen Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale im Jahr 2026?

Der steuerliche Freibetrag der Ehrenamtspauschale steigt ab dem 1. Januar 2026 von 840 Euro auf 960 Euro. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat einem Pakt mit einer ganzen Reihe von Steuerentlastungen zugestimmt. 

Zuvor hatte der Bundestag das Steueränderungsgsetz 2025 beschlossen. Zuletzt wurde die Ehrenamtspauschale im Jahr 2021 durch das Jahressteuergesetz von ursprünglich 720 Euro auf 840 Euro angehoben. 

Die Erhöhung von 840 Euro auf 960 gibt Vereinen nun ein wenig mehr Spielraum die Arbeit der freiwillig Tätigen zu honorieren. Und auch die Ehrenamtler können sich freuen, weil es weiterhin wenig mehr Geld für ihre wertvolle Arbeit gibt.

Definition: Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist ein Steuerfreibetrag, damit gemeinnützige Vereine ihre Ehrenamtler steuerfrei finanziell entlohnen können. Der Freibetrag ist sowohl für den Verein als auch für den Begünstigten frei von sämtlichen Abgaben. Das Geld ist somit ein Nettobetrag für den Ehrenamtler.

Die Freigrenze gilt für alle ehrenamtlich Tätigen bzw. Organisationen, die 
  • eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (gemeinnützige Vereine, Personenvereinigungen, Stiftungen, kirchliche Vereine) haben und für
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Verbände, Industrie- und Handelskammern).
Die Ehrenamtspauschale ist also nicht auf Vereine beschränkt, sondern greift überall, wo ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Im Jahr 2026 gibt es im Hinblick auf die Ehrenamtspauschale eine Änderungen: Der Freibetrag steigt von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Auch die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 Euro jährlich auf 3.300 Euro erhöht.

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Voraussetzungen für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale

Der Freibetrag darf nur ausgezahlt werden, sofern es dazu einen Vorstandsbeschluss oder eine Satzungsregelung gibt. Das heißt: Steuerfrei ist der Betrag nur, wenn es tatsächlich einen nachweisbaren Anspruch darauf gibt. Die Ehrenamtspauschale muss dem Vereinsmitglied aktiv zugewendet, spricht ausgezahlt werden. Das Abziehen der 960 Euro bei der Steuererklärung ist ohne Anspruch nicht möglich. 

Übrigens: Bei Ehepaaren gilt der doppelte Freibetrag. Vorausgesetzt beide sind ehrenamtlich tätig.

Welche Vereinsmitglieder können die Ehrenamtspauschale erhalten?

Alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich kommen für die Ehrenamtspauschale in Betracht. Sofern der Verein gemeinnützig ist, spielt es keine Rolle, welche Tätigkeit der Ehrenamtler im Verein übernimmt. Wichtig ist dabei nur, dass die Tätigkeit einen satzungsgemäßen Vereinszweck erfüllt. Satzungsgemäße Zwecke werden in zwei Bereiche unterteilt:
  1. Ideeller Bereich: Tätigkeiten, die direkt satzungsgemäße Zwecke erfüllen.
  2. Zweckbetrieb: Wirtschaftliches Handeln, das satzungsgemäße Zwecke erfüllt.
Zum ideellen Bereich gehören beispielsweise:
  • Vorstandsmitglieder
  • Platzwart
  • Übungsleiter bzw. Trainer (auch Co-Trainer)
  • Betreuer
  • Materialwart
  • Aufsichtspersonal, Security, Ordner 

Zum Zweckbetrieb gehören beispielsweise:
  • Kassierer
  • Kassenprüfer
  • Verantwortlicher für Veranstaltungen (Turniere & Events)
  • Buchhalter
  • Administrator für Webanwendungen
Tipp: Die Ehrenamtspauschale ist ein „Jahresfreibetrag“. Das bedeutet, dass der Ehrenamtler nicht zwingend das ganze Jahr die Tätigkeit ausüben muss. Außerdem ist auch nicht vorgeschrieben, dass der Betrag monatlich ausgezahlt wird. Die Vergütung kann also auf einem Schlag erfolgen, was dem Verein eine Menge Gestaltungsspielraum ermöglicht.

Ehrenamtspauschale richtig einsetzen: So können Vereine und Mitglieder am besten davon profitieren

Wer die Ehrenamtspauschale auf den Monat herunterrechnet, kommt auf einen Betrag von 80 Euro. Zugegeben: Das ist in der heutigen Zeit kein Betrag, der Menschen begeistert im Verein mitanzupacken und die Freizeit für ehrenamtliche Tätigkeiten zu opfern. Weil die Ehrenamtspauschale so flexibel ausgezahlt werden kann, ergeben sich attraktive Möglichkeiten, die der Verein für sich nutzen kann. Wir haben einige Ideen herausgearbeitet, die auf einer Jahresauszahlung basieren.

1) Website-Relaunch

Die meisten Webseiten von Sportvereinen sind veraltet und nicht mehr zeitgemäß. Sicherlich wissen das viele Vereine und wollen die Webseite gerne moderner gestalten. Wer zu diesem Thema recherchiert merkt schnell, dass eine Webseite nicht für etwas Kleingeld zu modernisieren ist. Vielleicht gibt es ein pfiffiges Mitglied in deinem Verein, der sich mit dem Thema auskennt und für die Ehrenamtspauschale zu einer Mitarbeit bereit ist.

Tipp: Wenn jemand für den Website-Relaunch gefunden ist, hast du eine hervorragende Gelegenheit um simple Vereinsprozesse (Anfragen, An- und Abmeldungen, Bescheinigungen etc.) zu digitalisieren und auf der Webseite zu implementieren.

2) Die Schreiberlinge der Vereinsnews und Spielberichte

Dass regelmäßiges Posten auf der Webseite oder den Social-Media-Kanälen mehr Reichweite und Aufmerksamkeit einbringen, haben viele Vereine erkannt. Meistens gibt es in den Teams bereitwillige Spieler oder Eltern, die solche Aufgaben gerne übernehmen. Auch bei den Vorstandsmitgliedern sind oftmals Freiwillige dabei, die gerne über die neuesten Geschehnisse im Verein berichten. Vielleicht gibt es in deinem Verein schon ausgereifte Ideen, Vereinsnews und Spielberichte zu zentralisieren und gesteuert zu veröffentlichen? Wer ehrenamtlich als „Medienwart“ für den Verein arbeitet, kann selbstverständlich mit der Ehrenamtspauschale entlohnt werden. Das ist möglicherweise genau der richtige Motivationsschub, um in der nächsten Saison mit der tollen Arbeit weiterzumachen.

Wer den Medienwart bei seiner Arbeit unterstützen oder die Social-Media-Präsenz des Vereins grundsätzlich aufbauen möchte, findet im spized-Artikel zu Social Media für Vereine konkrete Strategien und Plattformempfehlungen – auch für Vereine ohne Werbebudget.

3) Software, Digitalisierung, Administration

Der digitale Wandel schreitet kontinuierlich voran und macht auch vor Vereinen keinen Halt. Viele Prozesse können digitalisiert werden, was in der Regel viel Zeit und Ressourcen einspart. Doch welche Software gibt es für die Buchhaltung, das Rechnungswesen oder Prozesse im Verein? Und wie kann eine Implementierung auf der Webseite funktionieren, sodass auch die Mitglieder von fortschrittlichen Herangehensweisen profitieren? In jedem Verein gibt es einen „IT-Nerd“, der sich mit sowas auskennt. Und wenn der Helfer mit administrativen Aufgaben hilft und Digitalisierungsprozesse voranbringt, kann der Verein das mit der Ehrenamtspauschale belohnen.

4) Kleinreparaturen und Verschönerungen der Vereinsstätte oder der Kabinen

Die Kabinen sind marode und das Vereinsheim hat auch schon mal besser ausgesehen. Ein Umstand, der in vielen Vereinen vorherrscht und verbessert werden soll. Aufwendige Umbaumaßnahmen, Sanierungen oder Renovierungen sind sehr teuer und auch mit der Ehrenamtspauschale nicht zu begleichen: Aber: Oftmals helfen bereits kleine Reparaturmaßnahmen oder Verschönerungen, die den Räumlichkeiten neuen Glanz verleihen. Und irgendwo unter den Vereinsmitgliedern gibt es einen handwerklich affinen Freiwilligen, der sich der Sache gerne annimmt. Mit der Ehrenamtspauschale i. H. v. 960 Euro kannst du die Arbeit honorieren. 

Tipp: Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag, der in jedem Monat des Jahres auszahlbar ist. Das heißt, dass der Verein im Dezember des ablaufenden Jahres und im Januar des Folgejahres jeweils 960 Euro Ehrenamtspauschale auszahlen kann. Das ergibt innerhalb von zwei Monaten insgesamt 1.920 Euro.

5) Bonuszahlungen für Übungsleiter

Bonuszahlungen bzw. Erfolgsprämien für Übungsleiter spielen eher in leistungsorientierten Amateurvereinen eine Rolle. In hohen Amateur-Spielklassen wird vom Trainerteam von Verbandsseite sehr viel in puncto Lizenzen und Weiterbildungen abverlangt. Dies ist für Trainer ein finanzieller und zeitlicher Aufwand. Hinzu kommt, dass die Erwartungshaltung der Spieler, Vereine und ggf. der Eltern höher ist als in einem reinen Freizeitspielbetrieb. Trotzdem ist das Geld der Vereine knapp, weshalb diese anspruchsvolle Arbeit über Aufwandsentschädigungen kaum zu würdigen ist. Wenn der Trainer im Verein eine weitere Tätigkeit ehrenamtlich übernimmt (z. B. Vorstandsarbeit, Betreuungsdienste oder Verbands- und Schreibarbeit), könnt ihr ihn dafür zusätzlich mit der Ehrenamtspauschale belohnen. 

Tipp: Der Freibetrag gilt bis zu 960 Euro pro Jahr. Dieser Betrag muss nicht zwingend in Gänze ausgeschöpft werden. Auch die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale von beispielsweise 300 Euro ist legitim und steuerfrei für beide Seiten.

6) Die Klassiker: Vorstandsmitglieder und Materialwart

Viele Vorstandsmitglieder in Sportvereinen arbeiten ehrenamtlich, ohne jedwede finanzielle Zuwendung. Das ist angesichts verantwortungsvoller und zeitintensiver Aufgaben eine bemerkenswerte Leistung. Es ist nicht unüblich, dass die Vorstandsmitglieder sich die Ehrenamtspauschale am Ende eines Jahres auszahlen lassen. Weil der Vorstand überwiegend Aufgaben des Zweckbetriebs übernimmt, ist dies auch völlig legitim. 

Achtung: Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale an den Vorstand sollte in der Satzung verankert sein. 

Außerdem zahlen viele Vereine dem Material- oder Platzwart monatlich die Ehrenamtspauschale, um die wichtige organisatorische und betreuende Arbeit zu entlohnen. Auch dies können sinnvolle Zwecke sein, um den jährlichen Freibetrag im Sportverein sinnvoll einzusetzen. 

Hinweis: Es handelt sich hierbei nur um Ideen zum sinnvollen Einsatz der Ehrenamtspauschale. Selbstverständlich müssen dafür in jedem Verein die wirtschaftlichen Einnahmen vorhanden sein, um etwaige Vorschläge umzusetzen.

Ob und in welcher Höhe die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden kann, hängt direkt von der finanziellen Lage des Vereins ab. Wer dabei nicht auf Sicht fahren möchte, sollte die Personalkosten für Ehrenamtspauschalen von Anfang an in die Budgetplanung des Vereins einkalkulieren – als fixer Kostenblock, der jedes Jahr zum Jahresende fällig wird.

Wem darf die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden?

Solange die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird, dürfen alle Vereinsmitglieder vom Freibetrag profitieren. Der nebenberufliche Zeitaufwand beträgt maximal ein Drittel der Zeit eines Vollzeitberufs. Der Verein kann mehr Personengruppen den Jahresfreibetrag auszahlen als oftmals angenommen wird:
  • Hausfrauen und -männer
  • Schülern 
  • Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden
  • Studenten
  • Rentner und Pensionäre
Auch ALG-II- bzw. Bürgergeldempfänger dürfen Geld verdienen. Hier gibt es die Besonderheit, dass monatlich ein Maximalbetrag von 250 Euro im Monat [FL4] vorgesehen ist. Dementsprechend sollte die Ehrenamtspauschale in solchen Fällen monatlich ausgezahlt werden.

Ebenso ist es mit der Ehrenamtspauschale möglich, sich zu einem bereits steuerfreien Mini-Job einen zusätzlichen Betrag dazu zu verdienen. Die steuerfreie Grenze des Mini-Jobs wird durch die Ehrenamtspauschale nicht berührt. Es muss sich hierbei zwingend um zwei verschiedene Tätigkeiten handeln.

Beispiel: Eine angestellte Bürokraft des Vereins (Mini-Job-Basis) kann für die gleiche Tätigkeit nicht zusätzlich 80 Euro im Monat oder 960 Euro im Jahr als Ehrenamtspauschale dazu bekommen.

So zahlst du die Ehrenamtspauschale aus

In den Vereinsunterlagen muss klar ersichtlich sein, wer den Freibetrag erhält. Darüber hinaus sollte der Ehrenamtler schriftlich bestätigen, dass er die Ehrenamtspauschale nicht gleichzeitig von anderen Vereinen entgegennimmt. Das ist zwar grundsätzlich erlaubt, hat aber zur Folge, dass der Überbetrag zu versteuern ist.

Dank § 22 Nr. 3 S.2 EStG (Einkommenssteuergesetz) gibt eine weitere Möglichkeit Vereinsmitglieder für die Arbeit zu entlohnen. Der Paragraph sieht vor, dass „sonstige Einkünfte“ bis 255,99 Euro pro Jahr steuerfrei sind. Mit den 960 Euro der Ehrenamtspauschale, ergibt das einen Betrag von 1.215,99 Euro im Jahr.
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Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Unterschiede und Kombinationsmöglichkeiten

Die Übungsleiterpauschale ist ebenfalls eine steuerfreie Einnahme bzw. Ausgabe, die für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten zu erhalten ist. Die Pauschale beträgt ab 2026 3.300 Euro im Jahr und richtet sich an Personen, die eine Funktion als Trainer, Ausbilder oder Betreuer übernehmen. Außerdem muss die Arbeit einen pädagogischen, künstlerischen oder pflegerischen Hintergrund haben.


Der wichtigste Unterschied zur Ehrenamtspauschale liegt in der spezifischen Tätigkeit, die ein Übungsleiter ausüben muss. Der Freibetrag für das Ehrenamt ist für jeden, der nebenberuflich im ideellen Bereich oder zweckgebunden für den Verein Tätigkeiten übernimmt.

Tipp: Wenn der Trainer zwei unterschiedliche Tätigkeiten im Verein übernimmt, ist die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale kombinierbar. So kann z. B. der Übungsleiterfreibetrag für die Trainingsarbeit und der Ehrenamtsfreibetrag für Webseiten-Pflege gezahlt werden.


Typische Stolperfallen bei der Ehrenamtspauschale

Die Freibeträge bieten den Vereinen sehr viele Vorteile, so lange nicht versehentlich gegen steuerrechtliche Vorgaben verstoßen wird. Achte deshalb auf die wichtigsten Aspekte:
  • Abgrenzung der Nebentätigkeit: Die Freibeträge gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Wird die Arbeit hauptberuflich ausgeübt, sind keine Pauschalen in Anspruch zu nehmen.
  • Höchstgrenzen: Die jeweiligen Höchstbeträge (3.300 Euro Übungsleiterpauschale und 960 Euro Ehrenamtspauschale) dürfen innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden. Alle darüber hinauslaufenden Zahlungen bzw. Einnahmen sind zu versteuern.
  • Kombinierbarkeit: Übt eine Person mehrere Tätigkeiten aus, gilt es im Vorfeld zu prüfen, ob die beiden Pauschalen kombiniert angewendet werden können. Für dieselbe Tätigkeit dürfen nicht beide Freibeträge geltend gemacht werden.

Rückspende: Was ist, wenn das Mitglied die Pauschale spenden möchte?

Die Aufwandsspende – auch „Rückspende“ genannt – ist die Rückzahlung des Ehrenamtlers einer bereits ausgezahlten Vergütung. Dies können die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag sein.

Davon profitiert im ersten Schritt der Verein, weil andernfalls die ausgezahlten 960 Euro nicht mehr auf dem Konto wären. Das Mitglied kann die Spende von der Steuer absetzen und die Höhe des zu versteuernden Einkommens senken. Der Ehrenamtler erhält im Vergleich zur Annahme der Ehrenamtspauschale durch die Spende am Ende netto weniger Geld. Denn die Spende mindert lediglich die Steuerlast. Die Aufwandsspende muss drei Voraussetzungen erfüllen:
  1. Der Empfänger muss Rechtsanspruch auf Auszahlung einer Vergütung haben.
  2. Der Verein muss wirtschaftlich so gesund sein, dass auch ohne Rückspende eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann.
  3. Die Rückspende muss freiwillig erfolgen.
Mit einer Verzichtserklärung kann das Mitglied sich schriftlich damit einverstanden geben. Das ist die Grundvoraussetzung, um die buchhalterischen Vorgänge bzw. die Zahlung zu stoppen. Der Empfänger kann trotzdem die Pauschale direkt von der Steuer absetzen.

Damit die Rückspende steuerlich wirksam ist, muss der Verein eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausstellen. Was dabei zu beachten ist und welche Formfehler die Gemeinnützigkeit gefährden können, erklärt der Artikel zum Spendenrecht und zur Spendenbescheinigung im Verein.

Ehrenamtspauschale 2026: Die Checkliste für deinen Verein

Damit du alles im Überblick behältst und nicht in eine Stolperfalle hineintappst, haben wir dir an dieser Stelle die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Deine Checkliste für die Ehrenamtspauschale:

  • Der Jahreshöchstbetrag beträgt 960 Euro.
  • Der Verein kann die Ehrenamtspauschale für dauerhafte, befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen.
  • Der Verein kann den Freibetrag bis zur Höchstsumme beliebig häufig an das Vereinsmitglied auszahlen.
  • Es werden nur Tätigkeiten vergütet, die satzungsmäßige Zwecke (Zweckbetrieb oder ideeller Bereich) erfüllen.
  • Jede Zahlung wird ordnungsgemäß verbucht und dokumenteiert.
  • Der Ehrenamtler bestätigt schriftlich, dass er die Pauschale nicht in anderen Vereinen in Anspruch nimmt.
  • Wenn der Vorstand sich Ehrenamtspauschalen auszahlt, ist dies in der Satzung verankert.
Ja, grundsätzlich darf er. Der Freibetrag von 960 Euro gilt aber pro Person und Jahr, nicht pro Verein. Wer von mehreren Vereinen Zahlungen erhält, kann den Gesamtbetrag also nur bis zur Grenze steuerfrei beziehen. Jeder Vereine lassen sich in der Praxis häufig schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wird.
Ja, die Pauschale sollte im laufenden Steuerjahr ausgezahlt werden, also bis spätestens 31.12. Wir der Betrag oder ein Teil des Betrages erst im Januar ausgezahlt, zählt sie steuerlich bereits zum neuen Jahr (Zuflussprinzip). Der Freibetrag des Vorjahres kann dann nicht mehr genutzt werden. Es ist daher ratsam die Auszahlung bis Jahresende zu planen, notfalls mit einer Sammelüberweisung an alle Ehrenamtler im Dezember.
Ja, aber nur für klar getrennte Tätigkeiten. Wer beim selben Verein als Trainer (Übungsleiterpauschale, 3.300 Euro) und als Kassenwart (Ehrenamtspauschale, 960 Euro) aktiv ist, darf beide Freibeträge gleichzeitig nutzen und kommt so auf bis zu 4.260 Euro steuerfrei. Dokumentiere die Aufgabenbereiche schriftlich, damit bei einer Betriebsprüfung klar ist, welche Zahlung zu welcher Aufgabe gehört.
Bewahre diese Dokumente mindestens zehn Jahre auf: Vorstandsbeschluss oder Satzungsregelung zur Pauschalenzahlung, schriftliche Vereinbarung mit dem Ehrenamtlichen über Tätigkeit und Höhe, Erklärung, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde, Auszahlungsnachweise sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung (ggf. ergänzt durch Einsatz- oder Stundenaufzeichnungen). Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen insbesondere die Gemeinnützigkeit, die Angemessenheit der Vergütung und die korrekte Anwendung der Freibeträge, einschließlich der Abgrenzung zwischen ideellem Bereich und Zweckbetrieb. Eine saubere Dokumentation schützt den Verein.
Verliert der Verein die Gemeinnützigkeit, entfällt die Steuerbegünstigung der Pauschalen ab dem Zeitpunkt des Verlusts. Bereits ausgezahlte Vergütungen bleiben in der Regel steuerfrei, sofern die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt waren. Für künftige Zahlungen gelten dann keine Steuerfreibeträge mehr. Betroffene Ehrenamtliche sollten informiert werden, damit die steuerliche Behandlung geprüft werden kann. Der Verein muss mit möglichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfolgen für zukünftige Zahlungen rechnen. Eine kurzfristige Abstimmung mit dem Steuerberater ist dringend zu empfehlen.

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