Was sind Spendenquittungen?
Spendengelder müssen weder vom Spender noch vom Verein versteuert werden, was das Ganze für beide Seiten attraktiv macht. Die Spende ist als Sonderausgabe definiert, womit der Spender von einer steuerlichen Absetzbarkeit profitiert. Um den Betrag absetzen zu können, braucht der Spender eine entsprechende Spendenbescheinigung, die ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen ausgestellt werden kann. Je nach Spendenart, gibt es für Spendenquittungen vom Bundesfinanzministerium vorgesehene Vorlagen, die kostenlos heruntergeladen werden können. Es handelt sich demnach um ein amtliches Dokument.
Die verschiedenen Spendenarten
Im Gegensatz zum Sponsoring, sind Spenden freiwillige Abgaben, womit keine Gegenleistungen einhergehen. Weil es sich um Sonderausgaben handelt, sind Spenden an gemeinnützige Vereine bei der Steuererklärung abzugsfähig.
Das bedeutet: Der Spendenbetrag ist zu 100 % von der Steuerlast absetzbar, sofern man maximal 20 % seiner Gesamteinkünfte spendet. Gemeinnützige Sportvereine dürfen Spendennachweise – eine sogenannte Zuwendungsbestätigung – ausstellen, die für die steuerliche Absetzbarkeit notwendig ist. Im Spendenrecht wird zwischen vier Arten von Spenden unterschieden:
1) Geldspende
Geldspenden sind Überweisungen oder Bargeldübergaben, die ein Spender freiwillig und ohne Gegenleistung abgibt. Der erhaltene Betrag auf der Spendenquittung muss korrekt ausgewiesen sein. Name, Vorname und Adresse des Förderers müssen auf der Zuwendungsbescheinigung korrekt vermerkt sein.
2) Sachspende
Sachspenden sind Gebrauchsgegenstände wie z. B. Kleidung oder Sportgeräte. In der Spendenbescheinigung sind der Spendenwert und Angaben zur Wertermittlung einzutragen. Bei neuwertigen Gegenständen kann eine Rechnung als Nachweis dienen. Gebrauchte Ware muss der Verein selbst schätzen und ggf. Abschreibungstabellen zur Orientierung heranziehen.
3) Aufwandsspende
Aufwandsspenden entstehen, wenn ein Vereinsmitglied auf die Aufwandsentschädigung freiwillig verzichtet. Dafür kann der Spender eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Für das Ausstellen von Aufwandsspenden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Verein hat dem Spender eine finanzielle Zuwendung in Aussicht gestellt
b) Der Verzicht muss freiwillig und schriftlich erklärt sein
c) Der Verein muss finanziell in der Lage sein, die finanzielle Zuwendung auszuzahlen
Hinweis: Anspruchserstattungen müssen in der Vereinssatzung festgehalten sein. Zusätzlich muss auf der Spendenquittung klar ersichtlich sein, dass es sich um die Erstattung von Ansprüchen handelt.
4) Vergütungsspende
In diesem Fall schenkt der Spender dem Verein seine Arbeitszeit und verzichtet auf die Lohnentschädigung. Auch das lässt sich mittels Spendenbescheinigung später in der Steuererklärung als Sonderausgabe deklarieren. Bedingung: Die Person hat im Vorfeld der Tätigkeit mit dem Verein eine Vergütung vereinbart, auf die im Nachhinein freiwillig und ohne Gegenleistung verzichtet wird.
Voraussetzungen für das Ausstellen von Spendenquittungen
Für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Verein braucht den Status der Gemeinnützigkeit, der mittels Freistellungsbescheids nachweisbar ist.
- Die Spenden fließen unmittelbar dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zu.
- Die Geld- oder Sachspende erfolgt ohne Gegenleistungen.
- Die Spende ist freiwillig.
Status der Gemeinnützigkeit
Der Status der Gemeinnützigkeit des Vereins muss über den Freistellungsbescheid bestätigt sein. Dieser Bescheid wird von den zuständigen Finanzämtern ausgestellt und gilt für fünf Jahre. Anschließend muss die Freistellungsbescheinigung erneut beantragt und durch das Finanzamt geprüft werden.
Gemeinnütziger Zweck
Der Verein muss stets nachweisen können, dass die Spende dem gemeinnützigen Bereich dient. Grundsätzlich dürfen Spenden nicht zum Vermögensaufbau des Vereins verwendet werden. Ausnahme: Der Spender wünscht den Vermögensaufbau ausdrücklich und hinterlegt dieses Interesse auch schriftlich.
Freiwilligkeit der Spende
Eine Spendenquittung darf nur ausgestellt werden, wenn die Spende freiwillig ist und ohne Gegenleistung erfolgt. Steuerlich nicht berücksichtigt werden Gegenleistungen, wie z. B. Eintrittskarten für eine Benefizveranstaltung. Solche typischen Sponsoring-Maßnahmen sind steuerlich für beide Seiten nicht zu berücksichtigen.