Keine Panik vor Paragrafen: Haftung, Rechte & Pflichten im Ehrenamt

Du hast Sorge, dass du mit deinem Privatvermögen haftest, wenn du einen Vorstandsposten übernimmst? Der Artikel erklärt dir, warum deine Ängste unberechtigt sind!

Fakten-Box: Haftungsfragen auf einem Blick

  • Grundsatz: Der Verein haftet als juristische Person mit seinem Vereinsvermögen 
  • Persönliche Haftung: Nur in Ausnahmefällen 
  • Vorstände & besondere Vertreter: Haftungsprivileg nach § 31a BGB, bei Vergütung bis zu 3.300 Euro pro Jahr (ab 01.01.2026) 
  • Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit 
  • Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
  • Zusätzlicher Schutz: Vereins- und Ehrenamtsversicherungen

Grundsatz: Wie ist die Haftung im Ehrenamt geregelt?

Das Handeln der Funktionsträger im Verein – sprich Vorstand, Warte, Kassierer oder Vereinsmitglieder – bilden die Haftungsgrundlage in einem sachlichen Zusammenhang im Rahmen eines ehrenamtlich tätigen Aufgabenbereichs. Grundsätzlich sind Vereine eigenständige Träger von Pflichten, womit sie mit dem Vereinsvermögen haften. 

Sollten Mitglieder, Außenstehende oder der Verein selbst durch Aktionen handelnder Personen zu Schaden kommen, können diese Einzelpersonen auch persönlich haftbar gemacht werden. Und genau diese Tatsache schreckt viele potenzielle Vorstandsmitglieder vor einen ehrenamtlichen Vereinsengagement ab. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schütz ehrenamtlich Tätige vor persönlichen Haftungen.

Dein Schutzschild: § 31a BGB

Der Paragraf 31a des BGB besagt, das Vorstände und besondere Vertreter des Vereins für leichte Fehler (sogenannte leichte Fahrlässigkeit) nicht persönlich bzw. mit ihrem Privatvermögen haften. Ein falscher Klick bei einer Überweisung oder ein vergessener Termin beim Finanzamt können rasch hohe finanzielle Schäden verursachen. Aber keine Sorge: Genau vor solchen Missgeschicken schützt dich der Gesetzgeber. 

Voraussetzungen: Welchen Personenkreis sind geschützt? 

 Der Schutz gilt für zwei Gruppen innerhalb der Vereinsorganisation: 

  1. Organmitglieder: Das sind Mitglieder des Vorstands, aber auch Mitglieder satzungsgemäßer Organe, wie etwa der Beirat oder der Aufsichtsrat. 
  2. Besondere Vertreter: Dies sind Personen, die gemäß Vereinssatzung für einen bestimmten Geschäftskreis bestellt wurden. Der Klassiker ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer, der einen speziellen Bereich verantwortet. 

Der Schutz vor persönlicher Haftung ist für das Ehrenamt gedacht. Das heißt: 

  • Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich oder 
  • die Vergütung beträgt maximal 3.300 Euro pro Jahr. 

Update 2026: Das ist neu! 

Übrigens: Die Rahmenbedingungen für die maximale Vergütung im Jahr hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2026 gelockert. Zuvor lag die Vergütungsgrenze bei der Ehrenamtspauschale, sprich 840 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2026 dürfen Organmitglieder und besondere Vertreter bis zu 3.300 Euro für ihre Tätigkeit verdienen und bleiben trotzdem durch den § 31a des BGB vor persönlicher Haftung geschützt. 

Demnach haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Vor kleinen Fehlern oder Unachtsamkeiten ist der Vorstand geschützt. 

Warum senkt das die Hürden? 

  • Mehr Flexibilität: Ehrenamt und kleine Aufwandsentschädigungen schließen sich nicht mehr aus. 
  • Weniger Bürokratie: Keine komplizierten Abgrenzungen mehr bei geringen Zahlungen. 
  • Mehr Rechtssicherheit: Klare Grenze, klare Schutzwirkung. 
  • Stärkung des Ehrenamts: Verantwortung übernehmen, ohne Existenzangst.

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit?

Grob fahrlässig bedeutet, dass eine Person, die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt. Konkret heißt es: „Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen“. 

Was bedeutet das für dich? Grob fahrlässig handelst du beispielsweise, wenn du nicht mehr ganz nüchtern Auto fährst und beim Einparken ein Sachschaden entsteht. Denn: Naheliegende Überlegungen, wie z. B. den Bus oder ein Taxi nehmen, wurden nicht angestellt. Außerdem hätte jedem einleuchten müssen, dass das Autofahren im alkoholisierten Zustand ein erhöhtes Risiko darstellt. Leicht fahrlässig wäre hingegen, wenn du im Parkhaus parkst, ungeschickt die Türe deines Autos öffnest und dabei einen Katscher beim daneben parkenden Auto verursachst. 

Für den Vereinsalltag bedeutet das, dass du nicht privat haftest, wenn du den Schlüssel versehentlich verlierst oder einen falschen Klick bei einer Überweisung tätigst. Wenn dir ein solcher Fehler im Ehrenamt passiert, solltest du sofort versuchen deinen Fehler eigeninitiativ zu beheben. Denn das ist in der Regel sehr naheliegend und einleuchtend. Wenn du das beachtest, wird aus einer leichten Fahrlässigkeit nie eine Verletzung der Sorgfalt im hohen Maße (grobe Fahrlässigkeit). 

Abgrenzung zu vorsätzlichem Handeln 

Vorsatz liegt vor, wenn du bewusst und / oder wissentlich Schäden verursachst. Hierbei handelt es sich um Handlungen, die absichtlich geschehen und oftmals Straftaten darstellen. Wenn eine Person dem Verein Gelder unterschlägt und sich daran bereichert oder dem Finanzamt Einnahmen verschweigt, handelt in der Regel vorsätzlich. Vor solchen Taten sind Vereinsvorstände logischerweise nicht geschützt. 

Übrigens: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind Fehlverhalten, wo dich der Gesetzgeber auch in allen anderen Lebenssituationen nicht schützt. Weder im Beruf noch in der Freizeit. Dabei liegen die Konsequenzen bei vorsätzlichem Handeln (häufig Straftat) meist schwerer.

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Innenhaftung vs. Außenhaftung – wer haftet wann?

Im Zusammenhang mit Haftung im Ehrenamt fällt häufig die Unterscheidung zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Klingt kompliziert, ist im Vereinsalltag aber schnell erklärt. Entscheidend ist immer die Frage: Wem ist der Schaden entstanden? Dem Verein selbst oder einer außenstehenden Person? 

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus ergibt, wer zunächst haftet und ob ein ehrenamtlich Tätiger überhaupt persönlich in Anspruch genommen werden kann. 

Szenario A: Ich mache im Verein etwas kaputt (Innenverhältnis) 

Von Innenhaftung spricht man, wenn ein Schaden innerhalb des Vereins entsteht. Typische Beispiele sind beschädigtes Vereinseigentum, eine fehlerhafte Überweisung oder ein organisatorisches Versäumnis. 

In diesen Fällen greift der Schutz des § 31a BGB besonders deutlich. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und Funktionsträger haften dem Verein nicht persönlich, wenn ihnen lediglich ein leichter Fehler unterläuft. Der Verein trägt den Schaden selbst oder meldet ihn seiner Versicherung. Eine persönliche Inanspruchnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

Für den Vereinsalltag bedeutet das: Kleine Missgeschicke gehören dazu und sie gefährden nicht dein Privatvermögen. 

Szenario B: Ich verletze einen Dritten (Außenverhältnis) 

Anders sieht es aus, wenn ein Dritter zu Schaden kommt, etwa ein Zuschauer, Gast oder Teilnehmer einer Veranstaltung. In diesem Fall spricht man von Außenhaftung. Der Geschädigte kann sich direkt an den Verein wenden, da dieser als Veranstalter oder Organisator verantwortlich ist. 

Der Verein haftet also zunächst nach außen. Intern prüft er anschließend, ob er den Schaden an das handelnde Mitglied weitergeben darf. Auch hier gilt: Ein Rückgriff auf Ehrenamtliche ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Bei normalen Fehlern bleibt der Schutz bestehen. 

Das zeigt: Selbst im Außenverhältnis sind Ehrenamtliche nicht schutzlos gestellt. Die persönliche Haftung ist die Ausnahme – nicht die Regel.

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Nicht nur Pflichten: Deine Rechte im Ehrenamt

Ehrenamtliches Engagement bedeutet Verantwortung zu übernehmen. Das heißt aber nicht, dass alle Kosten und Risiken selbst zu tragen sind. Wer für einen Verein tätig wird, hat auch klare Rechte, die häufig unterschätzt oder gar nicht bekannt sind. 

Diese Rechte sollen sicherstellen, dass Ehrenamtliche ihre Aufgaben erfüllen können, ohne finanziell oder organisatorisch benachteiligt zu werden. 

Aufwendungsersatz: Niemand arbeitet auf eigene Kosten 

Grundsätzlich gilt: Wer im Auftrag des Vereins Ausgaben tätigt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dazu zählen zum Beispiel Fahrtkosten zu Sitzungen oder Veranstaltungen, Portokosten, Büromaterial oder andere Auslagen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. 

Der Ersatz kann entweder konkret gegen Nachweis erfolgen oder pauschal, etwa über die Ehrenamtspauschale. 

Versicherungsschutz: Absicherung über Verein und Verbände 

Viele Vereine sind über ihre Dach- oder Landesverbände automatisch versichert. Dazu gehören häufig eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige. Diese greifen, wenn während der Vereinsarbeit Personen- oder Sachschäden entstehen oder wenn Ehrenamtliche selbst zu Schaden kommen. 

Der Versicherungsschutz ist ein zentraler Baustein, um Risiken im Ehrenamt abzufedern und wird oft erst dann wahrgenommen, wenn etwas passiert. 

Recht auf Ausstattung und Unterstützung 

Wer Verantwortung übernimmt, hat auch Anspruch auf eine angemessene Ausstattung. Das betrifft Arbeitsmaterialien, Zugänge, Informationen und organisatorische Unterstützung. Ehrenamtliche müssen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können und der Verein ist verpflichtet, die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen.

Die Ehrenamtsversicherung: Warum eine D&O-Versicherung wichtig ist

Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Versicherung) oder auch als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bekannt, ist speziell für Führungskräfte. Sie schützt Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen. Eine solche Versicherung übernimmt unter anderem:

  • Schadensersatzforderungen: Wenn durch dein Handeln finanzielle Schäden an Dritten entstehen, übernimmt die Versicherung die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder die Zahlung berechtigter Forderungen. 
  • Verteidigungskosten: Rechtsstreitigkeiten sind teuer. Die Kosten für Anwälte und Gericht werden übernommen. 
  • Cyber-Betrug: Wird der Verein Opfer eines Cyber-Angriffs sind die im Verein entstandenen Schäden bis zu einer vereinbarten Höhe abgedeckt. 
  • Veruntreuung: Bei der Veruntreuung von Vereinsgeldern besteht ein Versicherungsschutz bis zu einer im Vorfeld vereinbarten Höhe. 

Der Mehrwert für Vereine 

Neben dem Schutz für Vorstandsmitglieder kann eine D&O-Versicherung auch Vorteile für den gesamten Verein haben: 

  1. Attraktivität im Ehrenamt: Eine solche Versicherung zeigt potenziellen Vorstandsmitgliedern, dass der Verein Verantwortung ernst nimmt und für einen Schutz seiner Führungskräfte sorgt.
  2. Ruhiges Arbeiten: Eine Versicherung nimmt die Angst vor Fehlern und erlaubt mutige Entscheidungen. Vorstände können sich vollkommen auf ihre Aufgaben konzentrieren.

Fazit & Ausblick

Ehrenamtliches Engagement ist das Rückgrat unseres Vereinslebens und es war noch nie so gut abgesichert wie heute. Mit dem erweiterten Haftungsprivileg ab 2026, klaren gesetzlichen Schutzmechanismen und zusätzlichen Versicherungen müssen Vorstandsmitglieder keine Angst mehr vor dem privaten Ruin haben. Fehler dürfen passieren, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig sind. 

Wer sich engagiert, handelt für die Gemeinschaft und wird dafür rechtlich geschützt. Vereine sind gut beraten, diese Sicherheit transparent zu machen und aktiv zu kommunizieren. Denn Verantwortung im Ehrenamt sollte Mut machen, nicht abschrecken. Wenn du also überlegst, ein Amt zu übernehmen: Die rechtlichen Hürden sind niedrig und der Rückhalt ist stark. Dein Engagement macht den Unterschied.

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