Jein! Grundsätzlich kann jeder Verein zu jedem Zeitpunkt die Satzung verändern. Das betrifft das Umschreiben, Zuschreiben, Ergänzen oder Kürzen. Es gibt aber Vorgaben, die dabei eingehalten werden müssen, ehe das Registergericht prüft und die Satzungsänderung genehmigt. Das ist ein nicht zu unterschätzender Aufwand. Gründungsmitglieder investieren deshalb sehr viel Zeit, um den ersten Entwurf der Vereinssatzung niederzuschreiben. Denn die Satzung definiert die Ziele, Prozesse, Berechtigungen, Zuständigkeiten, Verbote und Verhaltensregeln des Vereins. Im Laufe der Zeit ändern sich bestimmte Gegebenheiten, sodass eine Satzungsänderung notwendig wird.
Nach § 32 BGB ist die Mitgliederversammlung für die Satzungsänderung zuständig bzw. verantwortlich. Wie immer, bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Wenn die Satzung mit einer Klausel versehen ist, kann auch der Vorstand selbstständig eine Satzungsänderung vornehmen. Das ist in einem begrenzten Umfang möglich, um nach Vorgaben des Vereinsregisters bzw. des Finanzamts redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Ablauf von Satzungsänderungen: So kannst du die Vereinssatzung verändern
Wenn die Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, ist diese noch nicht rechtswirksam. Der Verein ist dazu angehalten, den Ablauf der Satzungsänderung zu prüfen, diesen zu dokumentieren und die Beschlüsse im Vereinsregister eintragen zu lassen. So läuft der Prozess der Satzungsänderung ab:
- Vorprüfung: Du kannst die Satzungsänderung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder das Vereinsregister sowie das Finanzamt prüfen lassen.
- Ankündigung / Einladung: Alle Mitglieder müssen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. In der Einladung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt klar formuliert sein.
- Beschlussfassung: Auf der Mitgliederversammlung ergeht per Abstimmung ein Beschluss zur Satzungsänderung im Verein.
- Protokollierung: Der Beschluss der Satzungsänderung ist durch einen Schriftführer schriftlich zu protokollieren.
- Anmeldung: Die Satzungsänderung wird samt Unterlagen beim Registergericht angemeldet bzw. beantragt.
Mehrheitsverhältnisse: So läuft eine Beschlussfassung ab
Vor der Abstimmung sollte der alte und aktualisierte Satzungstext vorgelesen werden. Die Änderungen können kumuliert zur Diskussion und Abstimmung freigegeben werden. Der Versammlungsleiter – in der Regel der 1. Vorsitzende – muss aber darauf hinweisen, dass jedes Mitglied das Recht auf eine Diskussion jedes einzelnen Änderungspunkt hat. Sollte ein Mitglied verlangen, dass die Abstimmung getrennt vonstattengeht, kann die Satzung nicht mehr als Ganzes zur Abstimmung gestellt werden. In diesem Fall wird dann über jeden Satzungsänderungspunkt separat entschieden.
Die Satzung erlaubt es Vereinen erforderliche Mehrheitsverhältnisse per Abstimmung abzuhalten, um internen Bestimmungen Vorrang gegenüber gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Mit welcher Mehrheit Satzungsänderungen zu beschließen sind, kann jeder Verein selbst regeln. Sind keine Festlegungen über die Mehrheitsverhältnisse in der Satzung enthalten, gilt § 33 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
Wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen, gilt die Änderung als angenommen. Es sei denn, es handelt sich um Änderungen, die den Vereinszweck betreffen. Die Zweckänderung kann nur einstimmig beschlossen werden.
Protokoll führen: So protokollierst du den Beschluss der Mitgliederversammlung
Die Satzungsänderung muss im genauen Wortlaut im Protokoll festgehalten sein. Außerdem ist das das Abstimmungsergebnis wie folgt darzulegen:
- Anzahl abgegebener Stimmen,
- Anzahl der Ja-Stimmen,
- Anzahl der Nein-Stimmen,
- Anzahl der Enthaltungen,
- Anzahl der ungültigen Stimmen.
So kann ein Protokolleintrag aussehen:
Der Versammlungsleiter las den Teil der Satzungsänderung (Neufassung) vor und stellte diese nach einer Erläuterung zur Diskussion.
Nach der Diskussion gab der Versammlungsleiter die Satzungsänderung (mit folgenden Änderungen) zur Abstimmung frei.
Die Satzungsänderung wurde von den Mitgliedern mit folgendem Abstimmungsergebnis angenommen:
- Abgegebene Stimmen: 50
- Ja-Stimmen: 48
- Nein-Stimmen: 0
- Enthaltungen: 2
- Ungültige Stimmen: 0
Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs bemächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts für die Eintragung in das Vereinsregister und den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind.
Die Mitgliederversammlung hat die Ermächtigung mit 48 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen beschlossen.